Gefahrgutbeauftragte

Verantwortlich für Sicherheit

Voraussetzungen

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen unter Umständen einen Gefahrgutbeauftragten bestimmen. Grundlage dieser Bestimmungen ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Gefahrgutbeauftragte müssen einen Schulungsnachweis besitzen. Dieser Schulungsnachweis kann nur durch die Teilnahme an der Schulung und Bestehen einer anschließenden Prüfung erworben und durch das Bestehen einer Fortbildungsprüfung jeweils wieder um 5 Jahre verlängert werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Gefahrbeauftragtenschulung.

Prüfungen

Um als Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen tätig zu sein, muss neben einer erstmaligen Schulung bei einem anerkannten Lehrgang auch die Prüfung für Gefahrgutbeauftragte für die jeweils betroffenen Verkehrsträger bestanden werden.

Die Prüfungsfragen erarbeiten unter Federführung der Deutschen Industrie- und Handelskammer einzelne Industrie- und Handelskammern mit Vertretern der Wirtschaft. Sie sind gemäß der Prüfungsverordnung für Gefahrgutbeauftragte entsprechend zu veröffentlichen.

Hier finden Sie alle Informationen zum Download, die sie zur Prüfung als Gefahrgutbeauftragter brauchen:

Lehrgangsveranstalter

Lehrgänge für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten unterliegen bestimmten Qualitätskriterien. Sie müssen von der zuständigen IHK anerkannt werden.

Bildungsträger, die sich als Lehrgangsveranstalter anerkennen lassen möchten, nutzen bitte den folgenden Antrag:

Jahresberichte

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 1 c in Verbindung mit Anlage 1 der GbV gehört u. a. die Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung. Ein Muster-Jahresbericht, erstellt vom Gefahrgut-Büro Albstadt, kann Gefahrgutbeauftragten als Orientierung für den eigenen Jahresbericht dienen.

Unfallberichte

Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger gemäß § 9 Absatz 24 GGVSE (1.8.5.1 ADR) sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgelegt wird.

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren. Die genauen Kriterien ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADR/RID.

Bei einem entsprechenden Ereignis ist vom Beförderer oder seinem Beauftragten ein Bericht auf einem international vereinbarten Vordruck zu erstellen. Für Unfälle auf der Straße kann der Bericht beim Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und für Unfälle im Schienenverkehr der Bericht Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) abgerufen werden.

Die entsprechenden Berichte sind im Straßenverkehr dem BAG und im Eisenbahnverkehr dem EBA vorzulegen. Diese erfassen die Berichte, prüfen deren Plausibilität und anonymisieren diese vor der Weitergabe. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung veranlasst die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte erforderlichenfalls an die Sekretariate der ECE (Straße) bzw. der OTIF (Schiene) weiter.

Aufgrund der Berichte sollen bestehende Regelungen auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts auf ihre Wirkung überprüft und ggf. fortentwickelt werden.

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