Güterverkehr & Logistik

Reibungsloser Transport

Den Güterkraftverkehr definiert das Güterkraftverkehrsgesetz, kurz GüKG, in § 1 wie folgt: „Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.“

Wer also Güter für Dritte mit Kraftfahrzeugen gegen Entgelt befördert, betreibt bereits gewerblichen Güterverkehr. Deshalb muss ein selbstständiger Transportunternehmer wie Spediteur*, Frachtvermittler** oder Frachtführer*** einige Punkte beachten. Die wesentlichen Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

  • Nationaler Güterkraftverkehr
  • Internationaler Güterkraftverkehr in der EU
  • Werkverkehr
  • Lizenzen

Nutzen Sie unser Merkblatt Sachkundeprüfung im Güterkraftverkehr mit Anmeldeformular (pdf) oder sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne:

Siegfried Kerler
Tel: 0821-3162 256
E-Mail: siegfried.kerler@schwaben.ihk.de

Sonja Meiler
Tel: 0821-3162 257
E-Mail: sonja.meiler@schwaben.ihk.de

* Spediteur Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, die Organisation für die Beförderung der Sendung zu übernehmen, ohne eigene Fahrzeuge einzusetzen. Der Spediteur hat allerdings auch die Möglichkeit, einen eventuell vorhandenen eigenen Fuhrpark für die Erfüllung des Auftrags einzusetzen (Selbsteintritt).

** Frachtvermittler: Die Rechtsgrundlage für Frachtenvermittler ist § 93 Handelsgesetzbuch. Der Frachtenvermittler ist nicht Beteiligter des Frachtgeschäftes und trägt daher auch nicht die Verantwortung für die Durchführung des Transports. Allerdings handelt es sich nur dann um eine Frachtenvermittlung, wenn der Frachtvertrag zwischen Transportunternehmer und Auftraggeber zustande kommt und der Frachtenvermittler lediglich eine Provision von einer der beiden Parteien erhält.

*** Frachtführer: Als Frachtführer wird das Unternehmen bezeichnet, das sich verpflichtet hat, eine Güterbeförderung durchzuführen (Transportunternehmer). Die Frachtführer, die mit Fahrzeugen über 3,5 t zul. Gesamtgewicht im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung Transporte durchführen, benötigen entweder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis (nationale Gütertransporte) oder eine EU-Lizenz (nationale und internationale Gütertransporte). Bei Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht incl. Hänger genügt eine Gewerbeanmeldung.

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