Lizenzen

Chauffeur mit Erlaubnis
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw und Omnibussen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt für Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Ausübung und die Form des Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr bzw. die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und zeitlich beschränkt erteilt.

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person beeinträchtigen
  3. und der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn

  • erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden
  • beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 9.000,-- Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt
  • beim Taxen- und Mietwagenverkehr das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 2.250,-- Euro für das erste Fahrzeug betragen oder weniger als 1.250,-- Euro für jedes weitere Fahrzeug

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.

Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person ist nicht gegeben, wenn

  • eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechtes
  • schwere und wiederholte Verstöße vorliegen gegen
    • arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
    • im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften
    • Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
    • die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten
    • § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist
    • umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechtes.

Die fachliche Eignung kann entweder durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt Personenverkehr, der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung oder durch eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachgewiesen werden. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben:

  • Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
    • Personenbeförderungsrecht
    • Straßenverkehrsrecht
    • Arbeits- und Sozialrecht
    • Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
    • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
    • Grundzüge des Steuerrechts
  • Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere
    •  Zahlungsverkehr
    • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife), Kalkulation
    • Buchführung
    • Versicherungswesen
  • Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
    • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
    • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
    • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
    • Bereitstellung der Fahrzeuge
    • Fernsprech- und Funkverkehr
  • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
  • Grenzüberschreitende Beförderungen
    • im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht
    • für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
    • Beförderungsdokumente

Für internationale Transporte von Personen innerhalb der EU-Staaten benötigen Sie eine EU-Lizenz.

Behörden

Bei Personenbeförderungen mit Pkw im Gelegenheitsverkehr ist die zuständige Untere Verkehrsbehörde das heißt, das Landratsamt oder bei kreisfreien Städte die Stadtverwaltung, zuständig.

Für Linienverkehr, Sonderlinienverkehr und Flughafentransfer sowie die Vergabe der EU-Lizenz ist die zuständige Genehmigungsbehörde die Regierung von Schwaben im Regierungsbezirk Schwaben bzw. die jeweils zuständige Regierungsbehörde.

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