18.07.2011: Mitnahme von Elektrofahrrädern bei Ausflugsfahrten/Reisen= Gefahrguttransport?
Gemäß Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), § 15 Absatz 2, sind gefährliche Stoffe und Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen Dazu zählen somit grundsätzlich alle im ADR klassifizierten Güter.
Bei Fahrradreisen nehmen Teilnehmer zunehmend auch E-Bikes bzw. Pedelecs mit. Diese Fahrräder unterstützen den Fahrer mittels NiMH-, NiCd- oder Lithium-Ionen-Batterien bei der Fahrt.
Während die Fahrräder mit Trockenbatterien keine weiteren gefahrgutrechtlichen Probleme bereiten, da die Batterien selbst nicht unter die Vorschriften des Gefahrgutrechts fallen, sind die Fahrräder mit Lithium-Ionen-Batterien gefahrgutrechtlich klassifiziert.
Beim Transport von solchen Fahrrädern sind die Bestimmungen zur UN-Nummer 3171 zu beachten. Für den Landtransport gemäß ADR gibt es allerdings in der Gefahrguttabelle den Eintrag, dass die unter diese UN-Nummer fallenden Fahrzeuge nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Damit ist die Mitnahme von E-Bikes und Pedelecs mit Lithium-Ionen-Batterien in Fahrradanhängern von Bussen aus unserer Sicht weiter unproblematisch möglich.
Eine beruhigende Nachricht für Transportunternehmen und insbesondere für Omnibusunternehmen, die speziell Fahrradreisen anbieten.
Achtung! Bei Nutzung von Schiffen und Flugzeugen gelten bei dieser UN-Nummer zusätzliche verkehrsträgerspezifische Vorschriften.
Ansprechpartner im KVL:
Alfred Winklhofer, Tel.: 0821/3162-222, alfred.winklhofer@schwaben.ihk.de

