Verkehrsarten
Je nach Fahrgast und ZielLinienverkehr
Die Hauptmerkmale des Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind:- eine zwischen festen Ausgangs- und Endpunkten verlaufende Verkehrsverbindung mit Haltestellen zum Ein- und Aussteigen (Streckenbindung),
- die regelmäßig befahren wird (Regelmäßigkeit)
- und von jedermann grundsätzlich freizügig benutzt werden kann (Öffentlichkeit/Fahrgastfreiheit).
Ein grundsätzliches Anrecht auf die Erteilung einer Liniengenehmigung gibt es nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Verkehr mit vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt bedient werden kann und wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden.
Taxenverkehr
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegen nehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.Flughafentransfer
Flughafentransfer wird von der Genehmigungsbehörde als Sonderlinienverkehr genehmigt. Er ist der Transport von Personen von und zum Flughafen/Flughäfen.Mietwagenverkehr
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Mietomnibusverkehr
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung eines zusammengehörigen Personenkreises, wobei der Kraftomnibus im Ganzen angemietet wird und der Mieter Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Bei der Festsetzung des Ausgangsortes für eine Mietomnibusfahrt unterliegt der Unternehmer keinerlei Beschränkungen.Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
Ausflugsfahrten sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan anbietet und ausführt, ein für alle Teilnehmer gleicher und gemeinsam verfolgter Ausflugszweck gilt, das Kraftfahrzeug zum Ausgangsort zurückkehrt und die Fahrgäste einen Fahrausweis erhalten, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Besonderheit: Bei Pauschalreisen genügt die Angabe des Gesamtentgelts anstelle des Beförderungsentgelts.
Ferienzielreisen sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt, Fahrzweck ein Erholungsaufenthalt ist, die Fahrgäste nach einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel gebracht und wieder zurückbefördert werden, die Fahrgäste einen auf ihren Namen ausgestellten Rückfahrschein erhalten. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist es unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen.

