Vorschriften
Regeln und AusnahmenIn Deutschland ist die Beförderung gefährlicher Güter gibt in der Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt. Es gilt für den nationalen und internationalen Transport von Gefahrgut auf Straße, Schiene, Wasser und Luft. Zusätzlich hat jeder Verkehrsträger seine eigene spezifische Verordnung wie zum Beispiel die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, kurz GGVSE.
International gelten im Straßenverkehr die Regeln des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) oder im Schienenverkehr die Regeln des RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses).
Abweichungen davon sind in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) und der ADR-Ausnahmeverordnung (ADR- und Multilaterale Vereinbarungen) geregelt. Ausführliche Informationen zum geltenden Recht erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Bei uns finden Sie neben den wichtigsten Regelungen eine ganze Reihe von Gesetzen und Informationen, geordnet nach Ländern, Güter- und Verkehrsarten. Wählen Sie hier:
- Internationale Gefahrgutvorschriften (ADR / RID )
- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
- Richtlinien zur Durchführung der GGVSE (RSE)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
- Fahrwegbestimmung
- Schlechte Witterung
- Postbeförderung
- Luftverkehr (IATA-DGR)
- Seeverkehr (IMDG-Code, GGVSee und MoU)
- Kombinierter Verkehr
- Radioaktive Stoffe
- Problemabfall
- Schweiz und Österreich
ADR & RID
Als europäische Übereinkommen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bzw. Schiene enthalten die umfassenden Basisregelwerke Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und im Straßenverkehr für die verwendeten Fahrzeuge.
Im Straßenverkehr gilt die Neufassung des ADR, die im BGBI. II bekannt gemacht wurde (Stand: 18. ADR-Änderungsverordnung). Das Amtsblatt ist in allen Sprachen der EG im Portal der Europäischen Union abrufbar unter dem Reiter Dokumente/EUR-Lex/Amtsblatt aktuell/26.01.2004/L 18.
Mit ADR-Vereinbarungen und Multilateralen Vereinbarungen werden von den ADR-Vertragsstaaten abweichende Regelungen vom ADR bilateral bzw. multilateral vereinbart. Diese gelten im Verkehr zwischen den Staaten und bei jeweils innerstaatlichen Beförderungen für maximal fünf Jahre. Ein Überblick über die derzeit vorhandenen Vereinbarungen und deren Unterzeichnerstaaten gibt die Wirtschaftskommission für Europa (UNECE).
Im Schienenverkehr gilt die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) mit der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) II S. 953) sowie der dazu gehörige Anlageband, in dem die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen zum RID bekannt gegeben sind.
GGVSE
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist die nationale Vorschrift für den Gefahrguttransport auf Straße und Schiene. Sie setzt die internationalen Vorschriften ADR und RID in deutsches Recht um. Die GGVSE regelt unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten, die Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger und die Fahrwegbestimmung.
Die GGVSE wurde im Bundesgesetzblatt Teil I vom 6. Dezember 2006 als Neufassung veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung abrufbar.
RSE
Bund und Länder erarbeiten die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (RSE). Sie stellen die einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut sicher. Die RSE wurden im Verkehrsblatt 05/2007 vom 15. März 2007 veröffentlicht und sind damit für die zuständigen Länderbehörden eine zusätzliche verbindliche Grundlage beim Vollzug der Gefahrgutvorschriften.
Die Richtlinien enthalten Anwendungshinweise zur GGVSE und ADR/RID, Formblätter, Muster sowie den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt die RSE (Fassung 2007) zur Verfügung.
Bayern hat diese RSE um Anwendungshinweise erweitert. Im Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog sind anstelle von konkreten Beträgen, Rahmenbeträge für Gefahrenkategorien festgelegt. Die Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (Allg. Ministerialblatt Nr. 7 vom 29.6.2007) kann beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Stichworte: Verkehr/Gefahrgut) eingesehen werden.
GGAV
Die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) erleichtert in begründeten Fällen die einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrguttransportvorschriften. Bekannt gemacht hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (1. GGAVÄndV) vom 10. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 28 vom 18. Mai 2005. Wie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Download verfügbar, ist die GGAV 2005 am 19. Mai 2005 in Kraft getreten.Fahrwegbestimmung - Allgemeinverfügung Bayern
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat im Allgemeinen Ministerialblatt Nr. 3/2010 vom 30. März 2010 die Neufassung der Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 GGVSEB für Bayern veröffentlicht.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird der Fahrweg innerhalb Bayerns für Beförderungen entzündbarer verflüssigter Gase der Klasse 2 nach Anlage 1 Nr. 2.1, Tabelle 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GGVSEB und entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach Anlage 1, Nummer 4, Tabelle 4 i. V. m. § 35 Absatz 1 Satz 2 GGVSEB vereinfacht geregelt.
Die betroffenen Beförderer, insbesondere Benzintransporteure und Flüssiggastransporteure, deren Fahrzeuge diesen Regelungen unterliegen, haben die jeweiligen Fahrwege für den Fahrzeugführer zu beschreiben (z. B. geeignete Straßenkarten, schriftliche Auflistung der Straßen) und ihn einzuweisen. Die Fahrwegbeschreibung sowie - neu - eine Kopie dieser Allgemeinverfügung muss der Fahrzeugführer mitführen und zuständigen Personen aushändigen.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft und gilt unbefristet.
Die Allgemeinverfügung können sie hier einsehen.
Schlechte Witterung
Für besondere Witterungsverhältnisse enthält zusätzlich zu den Gefahrguttransportvorschriften auch die Straßenverkehrsordnung wichtige Vorschriften. StVO, § 2, Absatz 3 a), Satz 3 sagt: „Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz aufsuchen.“ Zudem ist die Ausrüstung, insbesondere die Bereifung, an die Wetterverhältnisse anzupassen.
Daneben gilt für Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t (damit auch für Gefahrgutfahrzeuge) ein generelles Überholverbot, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt (StVO, § 5, Absatz 3 a). In diesen Fällen ist auch die Geschwindigkeit begrenzt auf 50 km/h oder geringer, in besonderen Fällen nach StVO § 3 Absatz 1. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Gefahrgut Online.
Postbeförderung
Im innerstaatlichen Paketversand befördert in eingeschränktem Maße (begrenzte Mengen, genaue Verpackungsauflagen) auch die Deutsche Post AG gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Für ansteckungsgefährliche Stoffe (diagnostische Proben der Kategorie B bis Risikogruppe 2), Untersuchungsgut ohne Krankheitserreger und bestimmte biologische Produkte, deren Versand per Paket oder Päckchen nicht erlaubt ist, kann die nationale Beförderung ggf. als Groß- bzw. Maxibrief erfolgen. Hierbei sind je nach Produkt die Verpackungsvorschrift 650 der IATA-DGR bzw. eine zusammengesetzte Verpackung nach DIN EN 829:1996 zu verwenden und den Regelungen der Deutschen Post entsprechend zu kennzeichnen.
Die Vorschriften für den Postversand von gefährlichen Stoffen orientieren sich an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den aktuellen Gefahrgutvorschriften für begrenzte bzw. freigestellte Mengen (GGVSE/ADR).
Die gültigen Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen und die Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen (Brief national) finden Sie unter Gefahrgutbeförderung durch die Deutsche Post und Gefahrgutbeförderung durch DHL.
Luftverkehr (IATA-DGR)
Im Luftverkehr der IATA (International Air Transportation Association) gelten die Dangerous Goods Regulations (DGR). Die IATA-DGR werden jährlich aktualisiert. Seit 1. Januar 2008 gilt die 49. Ausgabe. Herausgeber der IATA-DGR sind u. a. der Verkehrs-Verlag Fischer, Düsseldorf (E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de) oder der Verlag Dössel & Rademacher, Hamburg (E-Mail: FORMULARE@doessel-rademacher.de).
Interessante Änderungen für 2008 betreffen u. a. weitere Abweichungen diverser Staaten und Luftverkehrsgesellschaften, Freistellungsregelungen zu fertig zubereiteten Speisen und für Geräte, die kleine Mengen an Radioaktivität enthalten, eine neue Sondervorschrift für Lithium-Batterien sowie Markierungs- und Dokumentationsvorschriften für Artikel, die obligatorisch mit dem Bruttogewicht anzugeben sind. Aktuelle Informationen erhalten Sie beim Luftfahrtbundesamt und der IATA.
Nach den international gültigen Gefahrgutvorschriften müssen alle Personen, die sich mit der Versandvorbereitung, Abfertigung oder Beförderung von Gefahrgut im Luftverkehr befassen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erfolgreich an einer anerkannten Einweisungsschulung teilgenommen haben. Das Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Vor Ablauf ist eine Wiederholungsschulung zu absolvieren. Nähere Informationen erhalten Sie über die Nachrichten für Luftfahrer (NfL) des Luftfahrt Bundesamts (Stichworte: Betriebliche Fachthemen/Luftfahrtunternehmen).
Seeverkehr (IMDG-Code, GGVSee und MoU]
Im Seeverkehr gefährlicher Güter gilt der International Maritime Code for Dangerous Goods (IMDG-Code) in der Fassung des Amendments 33-06, bekannt gemacht im Verkehrsblatt 23-2006 vom 15. Dezember 2006. Dazu wurde am 1. November 2007 ein Corrigendum auf der Homepage der IMO in englischer Sprache veröffentlicht.
Die rechtsverbindliche Einführung erfolgte durch eine Änderung der GGVSee. Die GGVSee ist die Rechtsvorschrift, die diese internationale Regelung in deutsches Recht umsetzt. Sie ist in aktueller Fassung vom 3. Dezember 2007 im BGBl. I vom 12. Dezember 2007 (Seite 2815) veröffentlicht.
Das Memorandum of Understanding (MoU) regelt die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee. Abweichend vom IMDG-Code erlaubt sie die teilweise Abnwendung der Vorschriften der ADR/RID. Die aktuelle Fassung des MoU (Helsinki-Fassung vom 28./29. August 2007) ist im Verkehrsblatt 24-2007 vom 31. Dezember 2007 veröffentlicht.
Weitere Informationen zum IMDG-Code, der GGVSee und dem MoU finden Sie bei der International Maritime Organisation (IMO).
Kombinierter Verkehr
Die Internationale Vereinigung der Gesellschaften für den kombinierten Verkehr Schiene - Straße (UIRR) hat im Mai 2005 das aktualisierte Faltblatt „Kombinierter Verkehr mit Gefahrgut“ zum Download bereitgestellt. Es ist auf dem Stand RID 2005. Zu finden ist das Faltblatt auf der Homepage der UIRR in der Rubrik Veröffentlichungen im Teil Virtuelle Bücherei.Radioaktive Stoffe
Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt neben den Gefahrguttransportvorschriften auch die Strahlenschutzverordnung und das Atomgesetz.
Interessante Informationen unter anderem zu den erforderlichen Begleitpapieren nach ADR stehen auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stichwort: Strahlenschutz) zur Verfügung.
Problemabfall
Bayern regelt Problemabfallsammlungen im Allgemeinen und insbesondere auch Beförderungen von Druckgaspackungen, KfZ-Batterien, ansteckungsgefährliche Krankenhausabfällen, Abfällen mit Asbest oder Bauteile mit Schutzanstrichen in der Ausnahmegenehmigung 45/96-BY vom 30. März 2005 "Problemabfallsammlung und andere bestimmte Beförderungen". Diese kann beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Stichworte: Verkehr/Gefahrgut) abgerufen werden.
Schweiz und Österreich
Die Schweiz hat die ADR unter der Abkürzung SDR verbindlich eingeführt. Besonders interessant sind die Regelungen zur Tunnelbenutzung, die für nationale und internationale Beförderungen gelten. Die aktuelle Fassung des SDR wurde am 29.11.2002 veröffentlicht. Der letzte Änderungsstand ist 01.01.2008. Weitere Informationen beim Schweizer Bundesamt für Straßen und in den Schweizer Gesetzestexten.
Von, nach und in Österreich gelten die Vorschriften des ADR. Darüber hinaus sind einige innerstaatliche Besonderheiten, wie die Tunnelverordnung oder der Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 zu beachten. Die österreichischen Gefahrgutvorschriften sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie abrufbar. Informative Merkblätter zur Gesamtthematik bietet auch die Wirtschaftskammer Oberösterreich an. Darunter auch ein Merkblatt mit Auflagen für das Durchfahren der betroffenen Straßentunnels. Es enthält zusätzlich Sonderregelungen für einzelne Tunnels, die nicht durch die Tunnelverordnung erfasst sind.

