Werkverkehr

In eigener Sache

Als Werkverkehr wird der Güterverkehr bezeichnet, der für eigene Zwecke eines Unter­nehmens durchgeführt wird. Nachfolgend aufgelistet die Bedingungen für Werkverkehr:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand­gesetzt worden sein.

  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verwendung innerhalb oder zum Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens dienen.

  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmer gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen (z.B. Leiharbeiterfirmen).

  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförde­rung von Gütern sein.
Für den Werkverkehr bestehen weder eine Erlaubnis- noch eine Versicherungspflicht für Frachtschäden. Allerdings muss die Werkverkehr betreibende Firma - sofern die einge­setzten Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen - den Werk­verkehr beim Bundesamt für Güterverkehr anmelden. Die Außenstelle Bayern des Bundesamtes ist in der Winzererstraße 52, 80797 München, Tel. 089/126030, Fax: 089/12603-321.

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